
Energieausweis – Ihre Pflicht und Ihr Vorteil bei Neubau, Sanierung und Verkauf
Der Energieausweis ist heute unverzichtbar – ob beim Neubau, bei Sanierungsplanungen oder beim Immobilienverkauf. Er dokumentiert transparent den Energieverbrauch oder -bedarf Ihres Gebäudes und ist gesetzlich vorgeschrieben. Nur mit einem gültigen Energieausweis erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen und schaffen Vertrauen bei Käufern, Mietern und Förderstellen.
Warum ein Energieausweis so wichtig ist
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Neubau: Schon in der Planungsphase sorgt der Energieausweis für eine energieeffiziente Ausrichtung Ihres Projekts. Er hilft, Kosten zu sparen und den Wert Ihrer Immobilie zu steigern.
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Sanierungsplanungen: Bei Modernisierungen zeigt der Energieausweis klar auf, wo sich Investitionen am meisten lohnen – für mehr Komfort, geringere Energiekosten und nachhaltigen Klimaschutz.
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Verkauf und Vermietung: Ein aktueller Energieausweis ist gesetzlich Pflicht. Er ist ein wichtiges Entscheidungskriterium für Käufer und Mieter und steigert die Attraktivität Ihrer Immobilie.

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Als erfahrener Energieberater erstellt Ihnen Ing. Jakob Skodler BSc einen unabhängigen, transparenten und rechtssicheren Energieausweis. Dabei setzen wir auf modernste Methoden und innovative Lösungen, die optimal auf Ihr Gebäude zugeschnitten sind.
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INfos zum Energieausweis
Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität übernommen. Haftungsansprüche, welche durch die Nutzung der dargebotenen Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Was ist eigentlich ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Je nach Bundesland sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf). Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden.
Wer benötigt einen Energieausweis?
Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Seit 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objekts.
Ausnahmen
Die Verpflichtung trifft auch denkmalgeschützte Gebäude, ausgenommen von der Vorlagepflicht sind allerdings:
• Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden sollten,
• Abbruchfälle, wobei allerdings der Käufer im Vertrag seine Absicht, das Gebäude innerhalb von 3 Jahren abzureißen darlegt,
• Gebäude, die ausschließlich Gottesdiensten und religiösen Zwecken dienen,
• provisorisch für höchstens 2 Jahren errichtete Gebäude,
• Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftlich genutzte Gebäude, deren Energiebedarf für Heizung und Kühlung vorwiegend durch eigene im selben Gebäude erzeugte Abwärme erzeugt wird,
• Wohngebäude, die nur während eines begrenzten Zeitraumes benützt werden und bei denen im Vergleich zu einer gesamtjährigen Benutzung nur höchstens ein Viertel der Energie verbraucht wird,
• freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Was passiert wenn kein Energieausweis vorhanden ist?
Ein Abbedingen der Verpflichtungen laut EAVG 2012 ist nicht mehr möglich. Solche Klauseln in Verträgen sind nichtig, was so viel heißt wie, dass sie nicht vereinbart werden können, sich die Vertragsparteien also auch nicht auf sie berufen können.
Ab 1. 12. 2012 ist bei Verkauf und Bestandgabe eines Objektes, Gebäudes bzw. Wohnung (Nutzobjekt genannt) die Vorlage des für zehn Jahre gültigen Energieausweises vor Vertragsabschluss und Aushändigung bis 14 Tage nach dem Vertragsabschluss Plicht. Weiters besteht die grundsätzliche Verpflichtung der Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in den Immobilienanzeigen.
Strafen bei Nicht-Vorlage
Ebenfalls neu sind Strafbestimmungen: Bei Zuwiderhandeln ist eine Verwaltungsstrafe bis € 1.450, - vorgesehen. Dies gilt sowohl bei Nichtvorlage und Nichtaushändigung eines Energieausweises im Zuge eines Kaufes bzw. Abschluss eines Bestandsvertrages (Miete oder Pacht) als auch bei Nichtangabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in den Anzeigen. Immobilienmakler sind aber entschuldigt, wenn Sie den Auftraggeber über die Verpflichtung aufgeklärt haben und aufgefordert haben die entsprechenden Werte bekannt zu geben oder einen Energieausweis vorzulegen und das seitens des Auftraggebers ignoriert wurde.
Um Kosten zu sparen, kann bei Einfamilienhäusern anstelle des Energieausweises auch ein Energieausweis eines vergleichbaren Hauses vorgelegt und übergeben werden (ähnlich in Gestalt, Größe und Energieeffizienz, Lage und Standortklima), wobei dann aber die Vergleichbarkeit durch den Ausweisersteller betätigt werden muss. Bei Nutzobjekten (Wohnungen) kann auch ein Energieausweis über eine vergleichbare Wohnung im selben Objekt oder der Energieausweis über das gesamte Nutzobjekt vorgelegt werden.
kontakt
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